Satzung

Stand 18.03.2025

Präambel

Inspiriert durch die antikommerzielle Grundhaltung der Punkbewegung in den 70er und 80er Jahren sowie der Solarpunk-Bewegung wollen wir auf kreative Art und Weise den Schutz von und den freien, selbstbestimmten Umgang mit Daten in der Zivilgesellschaft fördern. Wir sehen uns als Teil einer Bildungsbewegung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Datenpunks“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Verbraucherschutzes, der Bildung, der Kunst und der Teilhabe sowie Gestaltung des politischen Diskurses zu gesellschaftlichen, sozialen und digitalpolitischen Themen sowie ferner in den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie, freier Software sowie freier Netze und digitaler Teilhabe für alle.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit über Themen des Datenschutzes und Verbraucherschutzes.
  • Organisation und Durchführung von Workshops und Schulungen zu relevanten Themen.
  • Förderung künstlerischer Aktionen, die sich mit den Themen Datenschutz und Verbraucherschutz auseinandersetzen.
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.
  • Teilhabe und Gestaltung des politischen Diskurses zu den für den Verein relevanten Themen.
  • Betrieb und Unterhaltung von technischer Infrastruktur für Vereinsmitglieder und die Allgemeinheit.
  • Förderung dezentraler Social-Media-Netzwerke, insbesondere des Fediverse.

Der Verein kann diese Zwecke selbst und unmittelbar durch eigene Aktivitäten verfolgen oder Mittel für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts beschaffen und diesen bereit stellen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Nur die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur stimmberechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder sind wie ordentliche Mitglieder zur Mitgliederversammlung einzuladen und haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Bei der Stellung eines Antrags auf Mitgliedschaft gibt der/die Antragsteller*in an, ob eine ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft gewünscht ist. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitteilung über Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft muss in Textform erfolgen. Gegen die Ablehnung kann schriftlich die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann entscheidet. Es ist möglich, einen Antrag auf Änderung des Mitgliedsstatus von Fördermitglied auf ordentliches Mitglied und umgekehrt zu stellen. Auch über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Mitteilung der Annahme. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod natürlicher Personen bzw. Auflösung und Erlöschung juristischer Personen.
  5. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. Er ist fristlos wirksam. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
  • die Vereinsinteressen schwerwiegend verletzt;
  • gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Vereinsorgane grob verstößt;
  • trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug bleibt;
  • sich unehrenhaft verhält, insbesondere durch diskriminierendes, rassistisches oder gewalttätiges Verhalten.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird mit Zugang des Ausschlussbeschlusses wirksam.
  3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender, niedrigerer Beitrag festgesetzt werden. Dieses gilt insbesondere, wenn das Vereinsmitglied aus unverschuldeten Gründen nicht in der Lage ist, den Beitrag zu entrichten und die Mitgliedschaft für den Verein weiterhin erstrebenswert ist.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • die Wahl der Finanzprüfer*innen;
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages im Rahmen einer Beitragsordnung
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.
  5. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung, die Protokollführung, den Vorstand und die Finanzprüfer*innen. Sofern die Satzung für bestimmte Ämter keine explizit abweichende Regelung enthält, ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei der Wahl der Finanzprüfer*innen sind diejenigen beiden Kandidat*innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet in beiden Fällen das Los.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der 3. Vorsitzenden.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Führen der Bücher
  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
  • Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen
  • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter*innen
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  1. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauerhaft an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter*innen; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. Bevor ein Vorstandsmitglied ein Dienstverhältnis mit dem Verein eingeht, muss der Vorstand hierzu auf die jeweilige Person bezogen von der Mitgliederversammlung zu einem entsprechenden Beschluss ermächtigt werden. Sofern ein Vorstandsmitglied im Dienstverhältnis zum Verein steht, ist die Dienstvorgesetztenfunktion auf die übrigen Vorstandsmitglieder beschränkt.
  1. Der Vorstand überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfer*innen des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
  1. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
  2. Der Vorstand kann “Fachliche Beiräte” oder “Wissenschaftliche Beiräte” einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, jene Änderungen oder Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderungen sich nicht beziehen auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung.

§ 10 Finanzprüfer*innen

  1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer*innen. Sie haben das Recht, die Kasse sowie die Buchungsunterlagen des Vereins jederzeit zu kontrollieren. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand über ihr Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  2. Die Finanzprüfer*innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Finanzprüfer*innen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann, sofern keine Mitglieder für das Amt der

Finanzprüfer*innen kandidieren, abweichend bis zur nächsten

Mitgliederversammlung Dritte mit der Finanzprüfung beauftragen, auch wenn diese dem Verein nicht angehören.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte der Mitglieder
  • Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ordentliche Mitglieder können dort ihr aktives und passives Stimmrecht ausüben. – Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.
  • Ordentliche Mitglieder haben das Recht, Kandidat*innen für den Vorstand und für die Finanzprüfung zu nominieren und Anträge zu stellen
  • Im Übrigen haben die Mitglieder alle vom Gesetz eingeräumten Mitgliedsrechte.

2. Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen. Ferner sind sie verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins aktiv oder fördernd zu unterstützen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

netzpolitik.org e.V.

Boyenstraße 41 10115 Berlin

Bielefeld, den 18.03.2025